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Allgemeiner Energiepreiszuschuss für gemeinnützige Sport- und Schützenvereine

Das Bayerische Staatsministerium des Innern plant den gemeinnützigen Sport- und Schützenvereinen mit Sitz in Bayern einen allgemeinen Energiepreiszuschuss zu gewähren. Voraussetzung ist laut derzeitiger Entwurfsfassung des Ministeriums die Beantragung der Vereinspauschale 2023.

Nach dem vorläufigen Entwurf einer Richtlinie des Bayerischen Staatsministeriums des Innern, für Sport und Integration über die Gewährung eines allgemeinen Energiepreiszuschusses für gemeinnützige Sport- und Schützenvereine mit Sitz in Bayern können Zuwendungsempfänger eines allgemeinen Energiepreiszuschusses Sport- und Schützenvereine sein, die im Förderjahr 2023 eine Vereinspauschale nach Nr. 5.1 der Richtlinien über die Gewährung von Zuwendungen des Freistaates Bayern zur Förderung des organisierten Sports (SportFöR) erhalten.

Das Bayerische Staatsministerium des Innern, für Sport und Integration hat die Abgabefrist für den Antrag auf Gewährung der Vereinspauschale für 2023 auf den 15. März festgesetzt. Das Landratsamt weist deshalb vorsorglich darauf hin, dass nach vorläufiger Entwurfsfassung der Richtlinie bis spätestens 15.03.2023 ein vollständiger Antrag auf Gewährung der Vereinspauschale 2023 mit allen Angaben und Anlagen beim Landratsamt eingegangen sein muss, damit der betreffende Verein als Zuwendungsempfänger im Sinne des o.g. Entwurfs für einen allgemeinen Energiepreiszuschuss in Betracht kommen kann.

Der Energiepreiszuschuss soll im Ergebnis dann gewährt werden, wenn eine entsprechende Steigerung der Energiekosten und ein Anspruch auf Vereinspauschale im Jahr 2023 bestehen. Genaue Informationen zur Gewährung des Energiezuschusses und das Antragsverfahren werden unmittelbar nach Bekanntwerden kommuniziert.

red/Pressemitteilung LRA BGL

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