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Landratsamt beschließt Tempo 30 für die komplette Laufener Ortsdurchfahrt

Die untere Straßenverkehrsbehörde am Landratsamt Berchtesgadener Land hat für den Bereich der B 20 durch die Stadt Laufen mit dem 18. Juli abschließende Maßnahmen zum Lärmschutz für die Anwohnerinnen und Anwohner ergriffen.

Die untere Verkehrsbehörde des Landratsamtes Berchtesgadener Land hat wie angekündigt die weiteren verkehrsreduzierenden Maßnahmen im Bereich der Tittmoninger Straße in Laufen unter Beteiligung der Fachbehörden nochmals geprüft. In Abstimmung mit der Bayerischen Polizei und dem Staatlichen Bauamt Traunstein wurde nun entschieden, dass es zu keinen geschwindigkeitsreduzierenden Maßnahmen mittels „baulicher“ Verengung kommen wird. Die Bedenken zur Verkehrssicherheit und zu Schädigungen bzw. Schwächungen des Straßenkörpers sind zu groß, um diese geplanten Maßnahmen umsetzen zu können. Stattdessen wird alternativ dazu die Tempo-30-Beschränkung, im Bereich der laut Lärmberechnung die Grenzwerte überschreitenden Gebäuden, erweitert. Somit wird angemessen und verhältnismäßig auf die Einhaltung der Lärmgrenzwerte nach der 16. BImSchV (Verkehrslärmschutzverordnung) für die betroffenen Anwohner der B20 reagiert.

Der bereits festgelegte Bereich der Tempo-30-Beschränkung in der Freilassinger und der bereits angekündigte Bereich Tittmoninger Straße bis zum Amtsgericht wird somit bis zur Tittmoninger Straße 70 erweitert. Die Anordnung wurde am 18. Juli 2022 von der unteren Verkehrsbehörde des Landratsamtes angeordnet. Nach Aufstellung der Verkehrszeichen wird diese in Kraft treten. Die Anordnung wird vorerst bis zum 30. Juni 2025 befristet.

Es finden aktuell weitere Verkehrsmessungen in der Tittmoninger Straße statt, um weitere Erkenntnisse zur Verkehrssituation und den tatsächlich gefahrenen Geschwindigkeiten zu erlangen.

Die betroffenen Anwohner haben zum weiteren Schutz vor Lärm selbstverantwortlich die Möglichkeit, beim Staatlichen Bauamt einen Antrag auf Prüfung und freiwillige Bezuschussung einer Lärmsanierung in Form von Schallschutzverglasungen ihrer Fenster zu beantragen. Da dies ein milderes Mittel im Vergleich zu Verkehrsbeschränkungen darstellt, wird ausdrücklich darum gebeten, sich über die Möglichkeiten von passivem Lärmschutz zu informieren.

red/Pressemitteilung LRA BGL

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