Die Landkreise Altötting, Berchtesgadener Land, Miesbach, Mühldorf, Traunstein sowie Stadt und Landkreis Rosenheim sind derzeit besonders stark von Neuinfektionen betroffen. Die Behandlungskapazitäten der Krankenhäuser stoßen zunehmend an ihre Grenzen. Vor diesem Hintergrund haben sich die betroffenen Landkreise und die Stadt Rosenheim in einem ersten Schritt auf Maßnahmen zur Eindämmung des Infektionsgeschehens verständigt. Die entsprechende Allgemeinverfügung tritt am Montag, 1. November 2021, 0:00 Uhr in Kraft und gilt bis 24.11.2021, 24:00 Uhr.
Landrat Bernhard Kern: „In den vergangenen beiden Wochen sind die Infektionszahlen im Berchtesgadener Land sowie in den südostbayerischen Landkreisen und Städten rasant angestiegen. Auch die Belegungszahlen in den Kliniken in der Region steigen stetig. Umso wichtiger ist es, dieser Entwicklung entgegenzusteuern. Mit den Landräten der Landkreise Altötting, Miesbach, Mühldorf, Traunstein und Rosenheim sowie dem Oberbürgermeister der Stadt Rosenheim fanden daher intensive Gespräche statt, um notwendige Maßnahmen zur Eindämmung des aktuellen Infektionsgeschehens zu treffen. An alle Bürgerinnen und Bürger appelliere ich, die Risiken und Folgen einer COVID-19-Infektion nicht zu unterschätzen und auch weiterhin auf die Einhaltung der AHA-L-Regeln sowie der getroffenen Maßnahmen zu achten. Alle, die sich bisher nicht für eine Impfung gegen das Corona-Virus entschieden haben, möchte ich an dieser Stelle nochmals bitten, den großen Vorteil dieser Impfung sorgfältig gegen ihre Bedenken abzuwägen – die Impfung gegen COVID-19 ist weiterhin der wirkungsvollste Schutz gegen eine Infektion. Im Landkreis stehen weiterhin ausreichend Impfstoffe zur Verfügung, um Ihnen allen eine schnelle und unkomplizierte Impfung anbieten zu können!“
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In allen betreffenden Bereichen, wo bisher die Pflicht zum Tragen einer medizinischen Maske galt, ist das Tragen einer FFP2-Maske Pflicht. Hierzu zählen beispielsweise Supermärkte, Einzelhandel, Freizeiteinrichtungen und der Öffentliche Personennahverkehr. Ausgenommen von der FFP2-Masken-Pflicht bleiben Schulen und der Arbeitsplatz – hier gelten weiterhin die bayernweiten Regelungen.
Für den Zugang zu Diskotheken, Clubs und vergleichbaren Lokalen gilt anstelle der bisherigen 3Gplus die 2G-Regel. Das heißt: Der Besuch ist nur für geimpfte und genesene Personen möglich – Personal ist davon ausgenommen.
Die vollständige Allgemeinverfügung mit den detaillierten Bestimmungen ist im Sonderamtsblatt Nr. 43a unter https://www.lra-bgl.de/t/das-landratsamt/amtsblaetter/ abrufbar.
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