Der aktuelle 7-Tage-Inzidenzwert für das Berchtesgadener Land liegt am heutigen Samstag, 6. März 2021, laut Robert-Koch-Institut bei 94,4 (Stand: Samstag, 6. März 2021, 00:00 Uhr). Ab Montag, 8. März 2021, können damit im Landkreis Schulen und Kindertageseinrichtungen öffnen, da der in der 11. Bayerischen Infektionsschutzmaßnahmenverordnung festgelegte 7-Tage-Inzidenzwert von 100 unterschritten wird.
Präsenz- oder Wechselunterricht ist damit ab Montag für folgende Schulen beziehungsweise Jahrgangsstufen möglich:
* an den Jahrgangsstufen 1 bis 4 der Grundschulen
* an den Jahrgangsstufen 1 bis 4 der Förderzentren einschließlich der Schulvorbereitenden Einrichtungen sowie an weiteren Jahrgangsstufen der Förderzentren in den Förderschwerpunkten emotionale und soziale Entwicklung, geistige Entwicklung, körperliche und motorische Entwicklung, Sehen und weiterer Förderbedarf sowie Hören und weiterer Förderbedarf
* an den Schulen für Kranke in Abstimmung mit den Kliniken
* in den Abschlussklassen der übrigen Schulen
* Angebote der beruflichen Aus-, Fort- und Weiterbildung sind in Präsenzform grundsätzlich untersagt. Zulässig bleiben hingegen Erste-Hilfe-Kurse und die Ausbildung von ehrenamtlichen Angehörigen der Feuerwehr, des Rettungsdienstes und des Technischen Hilfswerks, wenn zwischen allen Beteiligten ein Mindestabstand von 1,5 m gewahrt ist.
Wo der Mindestabstand nicht durchgehend gewährleistet werden kann, ist in den Wechselunterricht überzugehen. Hinsichtlich der genauen Modalitäten zu Präsenz- oder Wechselunterricht wird darum gebeten, sich direkt mit den entsprechenden Schulleitungen vor Ort in Verbindung zu setzen.
Für alle weiteren Schulstufen gilt weiterhin Distanzunterricht.
Der Betrieb von Kindertageseinrichtungen und Kindertagespflegestellen ist unter folgenden Voraussetzungen zulässig:
* Die jeweiligen Träger haben ein Schutz- und Hygienekonzept auf der Grundlage eines ihnen von den Staatsministerien für Familie, Arbeit und Soziales und für Gesundheit und Pflege zur Verfügung gestellten Rahmenhygieneplans auszuarbeiten und auf Verlangen der zuständigen Kreisverwaltungsbehörde vorzulegen; dabei sind einrichtungsspezifische Anforderungen und die Umstände vor Ort zu berücksichtigen.
* Die Betreuung erfolgt in festen Gruppen.
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