Das Gesundheitsamt im Landratsamt informiert, dass es seit gestern 9 weitere bestätigte COVID-19-Fälle im Landkreis gibt. Davon befanden sich 6 Personen als direkte Kontaktpersonen in häuslicher Isolation. Die Gesamtzahl der seit März 2020 registrierten COVID-19-Fälle mit Wohnsitz im Landkreis Berchtesgadener Land steigt somit auf 4.276 (Meldestand RKI: 24.02.2021, 00:00 Uhr). Nach derzeitigem Meldungsstand liegt der 7-Tage-Inzidenz-Wert für das Berchtesgadener Land laut RKI bei 68,9 (Stand: 24.02.2021, 0:00 Uhr).
Von den insgesamt 4.276 COVID-19-Fällen sind mittlerweile 4.077 Personen wieder genesen und ihre Quarantänezeit ist ausgelaufen. Aktuell gibt es 106 aktive COVID-19-Fälle im Landkreis, davon 20 in Einrichtungen im Landkreis Berchtesgadener Land (dazu zählen Alten- und Pflegeheime, Gemeinschaftsunterkünfte, Kindergärten und Schulen). In den vergangenen 7 Tagen gab es insgesamt 73 neue COVID-19-Fälle.
Seit der letzten Meldung wurde dem Gesundheitsamt ein weiterer Corona-Todesfall gemeldet. Dabei handelt es sich um einen Mann im Alter von 80 Jahren. Die Gesamtzahl der im Zusammenhang mit einer COVID-19-Erkrankung Verstorbenen erhöht sich somit auf 93.
Bei allen positiv getesteten COVID-19-Fällen ermittelt das Gesundheitsamt die Kontaktpersonen und leitet die notwendigen Maßnahmen ein, wie z. B. eine häusliche Quarantäne. Aktuell befinden sich 162 direkte Kontaktpersonen in häuslicher Quarantäne.
In den Kliniken im Berchtesgadener Land werden derzeit 22 COVID-19-Patienten stationär behandelt. Davon werden 4 Patienten intensivmedizinisch betreut. Hinweis: Einige dieser Patienten haben ihren Wohnsitz nicht im Berchtesgadener Land und gehören somit auch nicht zu der Gesamtgruppe der insgesamt bestätigten BGL-COVID-19-Fälle.
Das Landratsamt Berchtesgadener Land weißt aufgrund mehrfacher Anfragen zur Maskenpflicht an Schulen darauf hin, dass diese nicht durch die Kreisverwaltungsbehörden (Landratsämter) - und damit auch nicht durch den Landrat – festgelegt wird. Das Bayerische Staatsministerium für Gesundheit und Pflege hat in § 18 Abs. 2 der Elften Bayerischen Infektionsschutzmaßnahmenverordnung (11. BayIfSMV) eine Maskenpflicht auf dem Schulgelände und in allen Angeboten der Notbetreuung bestimmt. Für Lehrkräfte gilt darüber hinaus die Pflicht zum Tragen einer medizinischen Gesichtsmaske im Rahmen der arbeitsschutzrechtlichen Bestimmungen.
Ausgenommen von der Maskenpflicht sind:
1. Schülerinnen und Schüler nach Genehmigung des aufsichtführenden Personals aus zwingenden pädagogisch-didaktischen oder schulorganisatorischen Gründen,
2. Schulverwaltungspersonal nach Erreichen des jeweiligen Arbeitsplatzes, sofern nicht weitere Personen anwesend sind,
3. Schülerinnen und Schüler während einer effizienten Stoßlüftung des Klassen- bzw. Aufenthaltsraums sowie kurzzeitig im Außenbereich unter freiem Himmel, solange dabei verlässlich ein ausreichender Mindestabstand eingehalten wird.
Um die für den Schulbetrieb vorgeschriebene Unterschreitung des 7-Tage-Inzidenz-Wertes unter 100 langfristig halten zu können, ist es unbedingt notwendig, die infektionsschutzrechtlichen Maßnahmen einzuhalten. „Ziel ist es, Schülerinnen und Schüler ebenso wie das Lehrpersonal vor Ansteckungen zu schützen. Das Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung sowie das Einhalten eines Mindestabstandes von 1,5 Metern trägt maßgeblich zur Verringerung der Verbreitung des Coronavirus bei. Nur so ist aktuell die Aufrechterhaltung des Schulbetriebs in Präsenz- und Wechsel-Unterricht weiterhin möglich“, bekräftigt Landrat Bernhard Kern.
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