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Information zu den aktuellen Einreisebestimmungen für Pendler nach Österreich

Aufgrund der neuesten Änderungen der österreichischen Einreiseverordnung haben sich für Pendler einige Fragen ergeben. Das Landratsamt Berchtesgadener Land informiert daher über die aktuell gültigen Regelungen.

Für die Einreise nach Österreich sind ab dem heutigen Mittwoch, 10. Februar, neue Regelungen in Kraft getreten. Die Einreise im Rahmen des regelmäßigen Pendlerverkehrs zu beruflichen Zwecken, zur Teilnahme am Schul- und Studienbetrieb oder zu familiären Zwecken beziehungsweise zum Besuch des Lebenspartners, ist aktuell nur mit einem ärztlichen Zeugnis oder einem in Österreich ausgestellten Testergebnis möglich. Kann das ärztliche Zeugnis oder das Testergebnis nicht vorgelegt werden, ist binnen 24 Stunden nach der Einreise ein molekularbiologischer Test oder Antigen-Test auf SARS-CoV-2 durchführen zu lassen. Das ärztliche Zeugnis bzw. das in Österreich ausgestellte Testergebnis sind für Einreisen im Pendlerverkehr sieben Tage nach der Probenentnahme gültig.

Diese Regelung hat zur Folge, dass bei der Einreise nach Österreich aktuell PCR-Tests der bayerischen kommunalen Testzentren nicht akzeptiert werden. Landrat Bernhard Kern steht hierzu bereits in direktem Kontakt mit Salzburgs Landeshauptmann Wilfried Haslauer. „Wir haben bereits mehrfach telefoniert und versuchen rasch eine vertretbare Lösung zu finden“, informiert Bernhard Kern. „Die Ergebnisse der PCR-Tests aus den kommunalen Testzentren in Bayern müssen auf österreichischer Seite dringend anerkannt werden.“

Nach aktueller Regelung gilt: Einem ärztlichen Zeugnis ist ein in Österreich ausgestelltes Testergebnis, das bestätigt, dass die im Testergebnis angeführte Person durch einen molekularbiologischen Test oder Antigen-Test negativ auf SARS-CoV-2 getestet wurde, gleichgestellt. Dieses muss zumindest folgende Daten umfassen: Vor- und Nachname der getesteten Person, Geburtsdatum, Datum und Uhrzeit der Probennahme, Testergebnis (positiv oder negativ), Unterschrift der testdurchführenden Person und Stempel der testdurchführenden Institution oder Bar- bzw. QR-Code (Hinweis: Diese Vorgabe muss erst ab 28.02.2021 auf dem Testergebnis aufscheinen). Die im Zuge der Flächentestungen ausgestellten Ergebnis-Bestätigungen können als Testergebnisse im Sinne der COVID-19-EinreiseV herangezogen werden.

Vor der Einreise bzw. Wiedereinreise nach Österreich ist außerdem das „Pre-Travel-Clearance-Formular“ (möglichst elektronisch) auszufüllen. Diese Registrierung ist bei jeder Änderung der angegebenen Daten zu erneuern; spätestens jedoch bei Vorlage eines neuen ärztlichen Zeugnisses oder Testergebnisses. Somit ist jedenfalls nach sieben Tagen eine erneute Registrierung notwendig.

Informationen zu den Grenzkontrollen und Corona hat das Land Salzburg unter https://www.salzburg.gv.at/grenzverkehr zusammengefasst. Informationen zu den Testmöglichkeiten im Bundesland Salzburg sind unter www.salzburg.gv.at/coronatests abrufbar.

red/Pressemitteilung LRA BGL

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