Das Gesundheitsamt im Landratsamt Berchtesgadener Land informiert, dass es seit gestern 28 weitere bestätigte SARS-CoV-2-Fälle im Landkreis gibt. Davon befanden sich 3 Personen bereits als direkte Kontaktpersonen in Quarantäne. Die Gesamtzahl der seit März 2020 registrierten Corona-Infektionsfälle im Landkreis Berchtesgadener Land steigt somit auf 1.367 (Meldestand: 04.11.2020, 10:00 Uhr). Der 7-Tage-Inzidenz-Wert für das Berchtesgadener Land liegt nach Berechnungen des Gesundheitsamts aktuell bei 233,18.
Von den insgesamt 1.367 mit Wohnsitz im Berchtesgadener Land registrierten SARS-CoV-2-Fällen sind 1.050 Personen wieder genesen und ihre Quarantänezeit ist ausgelaufen. Aktuell gibt es 289 SARS-CoV-2-Infizierte im Landkreis.
Bei allen positiv getesteten Corona-Fällen ermittelt das Gesundheitsamt die Kontaktpersonen und leitet die notwendigen Maßnahmen ein, wie z. B. eine häusliche Quarantäne. Aktuell befinden sich 343 direkte Kontaktpersonen in häuslicher Quarantäne.
In den Kliniken im Berchtesgadener Land werden derzeit 23 Covid-19-Patienten aus dem Landkreis stationär behandelt. Davon werden 4 Patienten intensivmedizinisch betreut.
Das Landratsamt Berchtesgadener Land weist auf die neuen speziellen Besuchsregelungen des Freistaats Bayern in Pflegeheimen und Behinderteneinrichtungengeben hin. Die 8. Bayerische Infektionsschutzmaßnahmenverordnung regelt seit dem 02.11.2020, dass Besuche in den Einrichtungen möglich sind. Es gilt jedoch für die Besucher Maskenpflicht und das Gebot, den Mindestabstand von 1,5 Meter einzuhalten.
Die Einrichtungen haben nach der Grundlage eines vom Staatsministerium für Gesundheit und Pflege bekannt gemachten Rahmenkonzepts ein Schutz- und Hygienekonzept auszuarbeiten, wie die Besuche in der Einrichtung stattfinden können. Dieses Konzept ist für jede Einrichtung individuell.
Das Landratsamt weist ausdrücklich darauf hin, dass der Besucher eine sehr hohe Verantwortung trägt, um die Bewohner in der Einrichtung, welche größtenteils zu einer Risikogruppe gehören, zu schützen.
Es besteht im Übrigen auch die Möglichkeit, dass Bewohner die Einrichtung, z. B. für einen Spaziergang, verlassen können.
Die Begleitung Sterbender ist jederzeit zulässig. Bei einer Quarantäne sind entsprechende Einschränkungen hinzunehmen.