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Landratsamt erlässt aufgrund hoher Infektionszahlen eine Allgemeinverfügung

„Sowohl der Signalwert als auch der 50er-Inzidenzwert wurden am Wochenende überschritten“, sagte Landrat Bernhard Kern und betonte: „Nun ist auch das Berchtesgadener Land stark betroffen.“ Mit dem gestrigen Montag wurde ein Wert von 57,6 Infizierten auf 100.000 Einwohner erreicht, über Nacht stieg dieser Wert auf 72,7 (Dienstag) an. „Wir haben deshalb wie vorgesehen eine Allgemeinverfügung erlassen, die dieser Entwicklung entgegenwirkt.“

Die Infektionen sind zwar über den Landkreis verteilt, aber ein Schwerpunkt im nördlichen Landkreis ist erkennbar. Hierbei ging das Hauptausbruchsgeschehen von einer privaten Feier aus – ein Anlass, bei dem Anwesende entweder bereits infiziert teilnahmen oder sich dort ansteckten. Allerdings ist das Infektionsgeschehen mittlerweile nicht mehr eingrenzbar. „Ich kann erneut nur an die Vernunft von jedem Einzelnen appellieren, die Hygienemaßnahmen und Abstandsregeln ernst zu nehmen und anzuwenden. Wir haben deshalb nun die Allgemeinverfügung erlassen – und ich bitte bei allen Landkreisbürgerinnen und -bürger um Verständnis hinsichtlich der Einschränkungen, die nun kommen“, so der Landrat. Die entsprechende Allgemeinverfügung wurde wie vorgesehen in der Abstimmung mit der Regierung von Oberbayern und dem Bayerischen Landesamt für Gesundheit und Lebensmittelsicherheit (LGL) erlassen.

Im Konkreten bedeutet dies, dass ab sofort bei privaten oder nicht öffentlichen Veranstaltungen in geschlossenen Räumen nur noch 25 Teilnehmende anwesend sein dürfen, im Freien beträgt die Teilnehmerzahl maximal 50 Personen – dies gilt unter anderem für Feiern wie Hochzeiten, Beerdigungen oder Geburtstage. In der Gastronomie oder in privaten Räumen dürfen Angehörige des eigenen Hausstands, Ehegatten, Lebenspartner, Partner einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft, Verwandte in gerader Linie, Geschwister sowie Angehörige eines weiteren Hausstands oder Gruppen von bis zu fünf Personen an einem Tisch sitzen. Für die Lokale gilt nun eine Sperrzeit von 23:00 bis 6:00 Uhr, in der keine Speisen oder Getränke zum Verzehr vor Ort abgegeben werden dürfen.

In den Schulen schreibt die neue Allgemeinverfügung vor, dass außer an Grundschulen sowie Grundstufen der Förderschulen ein Mund-Nasen-Schutz auf dem gesamten Schulgelände und auch im Unterricht getragen werden muss. Darüber hinaus wird es zu Teilungen kommen: Schulen, die den geforderten 1,5 Meter-Abstand nicht gewährleisten können, müssen die Klassen teilen und einen Wechsel zwischen Distanz- und Präsenzunterricht für die Kinder anbieten.

Für Einrichtungen wie Behinderteneinrichtungen, Krankenhäuser, Alten- und Pflegeheime wird der Besuch beschränkt: In der Regel kann nur noch eine Person, die zumeist aus dem eigenen Hausstand kommt oder Angehöriger ist, die Betroffenen zu einer festen Besuchszeit aufsuchen.

„Nun wird es für uns alle wieder eine Zeit geben, die viel Disziplin erfordert. Ich bin mir aber sicher, dass wir diese Hochphase gut bestehen. Wenn wir alle an einem Strang ziehen und die Hygienemaßnahmen sowie Abstandsregeln einhalten, dann werden wir so rasch als möglich zum Normalbetrieb zurückzukehren. Eine Eindämmung des Infektionsgeschehens ist möglich.“

Die neue Allgemeinverfügung gilt ab Mittwoch, den 14. Oktober, zunächst für eine Woche.

Wichtige Maßnahmen im Überblick



* Beschränkungen der Teilnehmer bei Veranstaltungen, die nicht für ein beliebiges Publikum angeboten werden, wie Feiern, Hochzeiten, etc. auf 25 Personen im geschlossenen Raum und 50 Personen im Freien (mit vorliegendem Schutz-und Hygienekonzept)

* Bei privaten Zusammenkünften Angehörige des eigenen Hausstands, Ehegatten, Lebenspartner, Partner einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft, Verwandte in gerader Linie, Geschwister, sowie Angehörige eines weiteren Hausstands oder Gruppen von bis zu fünf Personen. Gleiches gilt in der Gastronomie an einem Tisch

* Bei Besuchen in Pflegeeinrichtungen, wie Seniorenheim und Krankenhaus ein Besucher pro Tag, Ausnahme: Bei Minderjährigen ist ein gemeinsamer Elternbesuch möglich

* In den Schulen ist ab Jahrgangsstufe 5 ein Mund-Nasen-Schutz auch am Platz zu tragen. Es muss ein Mindestabstand von 1,5 Metern gewährleistet sein. Ist dies nicht möglich sind Klassen zu teilen und im Wechsel von Distanz- und Präsenzunterricht zu beschulen.

* In Kindertagesstätten müssen feste Gruppen gebildet werden, auch das Essen ist in festen Gruppen einzunehmen

* Der Aufenthalt an Bahnhöfen und Bushaltestationen verpflichtet zum Tragen eines Mund-Nasen-Schutzes.

* Die Abgabe von Speisen und Getränken zum Verzehr an Ort und Stelle nach § 13 Abs. 4 der 7. BayIfSMV ist in der Zeit von 23:00 bis 6:00 Uhr untersagt.

* Verstöße gegen diese Allgemeinverfügung stellen gemäß § 73 Abs. 1a Nr. 6 IfSG eine Ordnungswidrigkeit dar, die mit einer Geldbuße bis zu 25.000 Euro geahndet werden kann.


Bürgertelefon für Fragen zur Allgemeinverfügung des Landratsamts Berchtesgadener Land eingerichtet

Ein Bürgertelefon für Nachfragen zur Allgemeinverfügung des Landratsamts Berchtesgadener Land vom 13.10.2020 steht ab Mittwoch, 14. Oktober 2020 immer montags bis donnerstags von 9:00 bis 16:00 Uhr und freitags von 9:00 bis 12:00 Uhr zu Verfügung, die Nummer im Landratsamt lautet: +49 8651 773-151.


Die komplette Allgemeinverfügung ist im Amtsblatt Nr. 42a vom 13. Oktober 2020 veröffentlicht.

red/Pressemitteilung LRA BGL

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