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Landratsamt verbietet die Verwendung von pyrotechnischen Gegenständen am Roßfeld

Wegen der anhaltend trockenen Witterung und dem Fehlen einer durchgehenden Schneedecke herrscht auf vielen Flächen im Landkreis eine hohe Flächen- und Waldbrandgefahr. Davon betroffen ist insbesondere auch der obere Bereich der Roßfeldstraße mitsamt dem Skigebiet Roßfeld und den südostseitigen Hängen.

Bereits zu den Jahreswechseln 2006/2007 und 2013/2014 kam es dort zu großen Flächenbränden, die jeweils durch Feuerwerkskörper verursacht wurden. Die langen Zufahrtswege der Feuerwehren, fehlende Löschwasserversorgung sowie die z.T. vorherrschende Steilheit des Geländes machen in diesem Gebiet die Brandbekämpfung extrem schwierig und aufwendig.

Wie in den zurückliegenden Jahren ist auch in der Silvesternacht 2016/2017 damit zu rechnen, dass sehr viele Personen die Aussicht am Roßfeld nutzen, um von dort aus das Silvesterfeuerwerk über Salzburg und Hallein bzw. über dem Salzachtal zu bewundern und auch selbst Feuerwerke abzubrennen. Um dort erneute Brände, die durch Feuerwerkskörper verursacht werden können, zu verhindern und damit die Gefahrensituation zu beseitigen, untersagt das Landratsamt für das Gebiet am Roßfeld, in welchem nicht bereits das allgemeine Verbot des Bayerischen Waldgesetzes gilt, dort am 31.12.2016 und 01.01.2017 Feuerwerkskörper/pyrotechnische Gegenstände abzuschießen und abzubrennen.

Außerhalb dieser Zeit gilt das allgemeine Verbot von Feuerwerken nach § 23
Abs. 2 Erste Verordnung zum Sprengstoffgesetz (1. SprengV).

Das Landratsamt bittet die Bevölkerung um Verständnis für diese dringend notwendige Maßnahme. Gleichzeitig mahnt es zur Befolgung der Anordnung, damit ein Brand am Roßfeld wie zum Jahreswechsel 2013/2014 und dem damit verbundenen gefährlichen Feuerwehreinsatz sich nicht wiederholt.

Da aufgrund der Trockenheit derzeit im gesamten Landkreis hohe Brandgefahr
herrscht, appelliert die Behörde nochmals eindringlich an alle Bürger, die nötige
Vorsicht im Umgang mit Böllern und Raketen walten zu lassen und dort auf Feuerwerke zu verzichten, wo besondere Brandgefahren bestehen oder auch Löscheinsätze nicht oder nur erschwert möglich sind.

red/Pressemitteilung LRA BGL

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