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Landratsamt hebt Allgemeinverfügung zum Schutz gegen die Geflügelpest auf

Aufgrund einer neuen Risikobewertung des Bayerischen Landesamts für Gesundheit und Lebensmittelsicherheit (LGL) kann die Allgemeinverfügung vom 23. November 2022 zum Schutz gegen die Geflügelpest im Berchtesgadener Land aufgehoben werden. Die Aufhebung wird am heutigen Donnerstag, 24. August 2023 im Amtsblatt bekannt gegeben und gilt ab Freitag, 25. August 2023.

Unter Einhaltung der für Geflügelhaltungen gesetzlich vorgeschriebenen grundlegenden Sicherungsmaßnahmen geht das Bayerische Landesamt für Gesundheit und Lebensmittelsicherheit (LGL) in Bayern nur noch von einem moderaten Risiko für den Eintrag von Geflügelpest in Geflügelhaltungen durch den Kontakt mit Wildvögeln aus. Unter Berücksichtigung dieser neuen Risikobewertung vom 8. August 2023 empfiehlt das Bayerische Staatsministerium für Umwelt und Verbraucherschutz (StMUV) die Aufhebung der im November 2022 in Bayern erlassenen Allgemeinverfügungen, in denen Sicherheitsvorkehrungen für kleine Geflügelhaltungen vorgeschrieben worden waren.

Das Landratsamt Berchtesgadener Land folgt dieser Empfehlung des StMUV, sodass die Allgemeinverfügung des Landratsamtes Berchtesgadener Land vom 23. November 2022 zum Freitag, 25. August 2023 aufgehoben wird. Die Aufhebungsverfügung ist im Amtsblatt Nr. 34b des Landkreises Berchtesgadener Land unter https://www.lra-bgl.de/t/das-landratsamt/amtsblaetter/ veröffentlicht.

Die von Geflügelausstellungen und -märkten, die schon seit einiger Zeit wieder möglich sind, ausgehende Gefahr wird vom LGL weiterhin als moderat eingeschätzt, wobei in diesem Bereich dennoch große Vorsicht nötig ist. Die Ausrichtung von Geflügelausstellungen oder -märkten verlangt daher geeignete Biosicherheitsmaßnahmen, um eine Verschleppung der Geflügelpest zu verhindern. Auch die Rückverfolgbarkeit der Tiere muss in jedem Fall sichergestellt sein.

Wichtig: Da laut aktueller Risikobewertung des LGL bei der Abgabe von Lebendgeflügel im Reisegewerbe in Bayern immer noch von einem relevant hohen Risiko ausgegangen wird, bleibt die Allgemeinverfügung vom 21. Oktober 2022 nach wie vor in Kraft.

red/Pressemitteilung LRA BGL

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