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Führerschein-Pflichtumtausch: Jahrgänge 1959 – 1964 zum Tausch aufgerufen

Das Landratsamt weist darauf hin, dass Führerscheinbesitzer der Geburtsjahrgänge 1959 bis 1964, die noch einen grauen oder rosa Papierführerschein haben, bis zum 19.01.2023 aufgerufen sind, ihre Führerscheine umzutauschen.

Der Bundesrat hat am 15. Februar 2019 den gestaffelten Pflichtumtausch von alten Führerscheinen beschlossen. Alle Führerscheine, die vor dem 19.01.2013 ausgestellt wurden, müssen daher bis zum 19.01.2033 in einen befristeten EU-Scheckkartenführerschein umgetauscht werden. Aufgrund der großen Menge an umzutauschenden Führerscheinen – im Berchtesgadener Land ca. 3500 Führerscheine pro Jahr – erfolgt dies gestaffelt. Die Jahrgänge 1953 bis 1958 mussten bereits die Führerscheine tauschen. Nun sind die Jahrgänge 1959 bis 1964 dazu aufgerufen.

Da zu den jeweiligen Stichtagen mit einem erhöhten Aufkommen zu rechnen ist, bittet das Landratsamt um rechtzeitige Antragstellung der jeweils aufgerufenen Jahrgänge. Die übrigen Jahrgänge und Personen, die bereits einen Kartenführerschein besitzen, werden gebeten noch abzuwarten.

Welche Führerscheine müssen bis wann umgetauscht werden?


1. Führerscheine, die bis einschließlich 31. Dezember 1998 ausgestellt worden sind:

Hierbei handelt es sich um alte graue bzw. rosa Papierführerscheine.

Geburtsjahr des FahrerlaubnisinhabersTag, bis zu dem der Führerschein umgetauscht sein muss
1959 bis 196419.01.2023
1965 bis 197019.01.2024
1971 oder später19.01.2025
vor 195319.01.2033


2. Führerscheine, die ab 1. Januar 1999 ausgestellt worden sind:

Hierbei handelt es sich um unbefristete Kartenführerscheine, die vom 01.01.1999 bis 18.01.2013 ausgestellt wurden.

AusstellungsjahrTag, bis zu dem der Führerschein umgetauscht sein muss
1999 bis 200119.01.2026
2002 bis 200419.01.2027
2005 bis 200719.01.2028
200819.01.2029
200919.01.2030
201019.01.2031
201119.01.2032
2012 bis 18.01.201319.01.2033


Hinweis: Führerscheinbesitzer, die vor 1953 geboren wurden, sind von der Regelung bis zum 19.01.2033 ausgenommen (sowohl bei Papier- als auch Kartenführerscheinen). Dies bedeutet, dass Führerscheinbesitzer die vor 1953 geboren wurden bis zum Jahr 2033 selbst entscheiden können, ob Sie nach dem 19.01.2033 noch von ihrer Fahrerlaubnis Gebrauch machen möchten oder nicht.

Wie funktioniert die Antragstellung?


Der Antrag kann direkt im Landratsamt oder wie bisher auch über die Wohnsitzgemeinde gestellt werden. In beiden Fällen ist vorher ein Termin zur Antragstellung zu vereinbaren. Neben der Möglichkeit, telefonisch oder per E-Mail einen Termin zu vereinbaren, steht den BürgerInnen im Landratsamt Berchtesgadener Land auch die Möglichkeit einer Online-Terminvereinbarung zur Verfügung: https://lra-berchtesgadener-land.saas.smartcjm.com/m/Fahrerlaubnisbehoerde/extern/calendar/?uid=426e1243-bb14-4944-9655-5efcd6b68e0b

Bei der persönlichen Antragstellung nach vorheriger Terminvereinbarung im Landratsamt ist eine Abholung des neuen EU-Kartenführerscheins nicht notwendig, da dieser von der Bundesdruckerei direkt nach Hause gesandt wird. Zu diesem Zeitpunkt verliert der bisherige Führerschein seine Gültigkeit. Der entwertete Führerschein kann als Erinnerungsstück behalten werden.

Wird die persönliche Antragstellung in der Gemeinde vorgenommen, so ist die Abholung des Führerscheins im Landratsamt notwendig. Hier ist jedoch keine persönliche Vorsprache notwendig. Der neue Führerschein kann auch per Vollmacht und mit der Ausweiskopie des Antragstellers im Landratsamt abgeholt werden.

Welche Unterlagen sind erforderlich?


• Reisepass oder Personalausweis
• aktuelles biometrisches Passbild
• vorhandener Führerschein im Original

Entstehende Kosten: 25,30 bis 30,40 Euro (Umtausch-Gebühren je nach Versandart)

Informationen zum Führerscheinumtausch gibt es auch online unter https://www.lra-bgl.de/lw/sicherheit-verkehr/fahrerlaubnis/umtausch/.

red/Pressemitteilung LRA BGL

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