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Nachrüstpflicht für Heizöl-Lageranlagen in Überschwemmungsgebieten bis spätestens 5. Januar 2023

Das Landratsamt Berchtesgadener Land informiert, dass nach den Vorgaben aus dem Wasserhaushaltsgesetz (WHG) Pflichten für die Nachrüstung von Heizöl-Lageranlagen in Überschwemmungsgebieten bis spätestens 5. Januar 2023 bestehen.

Bestehende Heizölverbraucheranlagen


Bestehende Heizölverbraucheranlagen in festgesetzten oder vorläufig gesicherten Überschwemmungsgebieten sind vom Betreiber bis spätestens 5. Januar 2023 nach den allgemein anerkannten Regeln der Technik hochwassersicher nachzurüsten. Sofern die Heizölverbraucheranlagen vorher wesentlich geändert werden (z. B. wegen Reparatur), sind diese abweichend von der vorgenannten Regelung zum Zeitpunkt der Änderung vorzeitig hochwassersicher nachzurüsten.

Bestehende Heizölverbraucheranlagen in sogenannten „Risikogebieten außerhalb von Überschwemmungsgebieten“ sind bis 5. Januar 2033 nach den anerkannten Regeln der Technik hochwassersicher nachzurüsten, soweit dies wirtschaftlich vertretbar ist. Auch hier gilt die Nachrüstpflicht zum Zeitpunkt einer wesentlichen Änderung.

Neue Heizölverbraucheranlagen


In diesem Zusammenhang weist das Landratsamt Berchtesgadener Land darauf hin, dass die Errichtung neuer Heizölverbraucheranlagen in festgesetzten oder vorläufig gesicherten Überschwemmungsgebieten grundsätzlich verboten ist.

In einem Risikogebiet außerhalb von Überschwemmungsgebieten ist die Errichtung ebenfalls verboten, wenn andere weniger wassergefährdende Energieträger zu wirtschaftlich vertretbaren Kosten zur Verfügung stehen oder die Anlage nicht hochwassersicher errichtet werden kann.

Informationen über Überschwemmungsgebiete


Im Umwelt-Altas Bayern (https://www.umweltatlas.bayern.de) können unter dem Themenbereich „Naturgefahren“ die Inhalte zu Überschwemmungsgefahren dargestellt werden. Weitere Informationen sind auch auf der Internetseite des Landratsamtes Berchtesgadener Land (https://www.lra-bgl.de/lw/umwelt-natur/wasserrecht/hochwasser) eingestellt. Für konkrete Fragen können sich Betroffene auch telefonisch (Montag und Donnerstag unter 0049 8651 773-516) oder per E-Mail (poststelle@lra-bgl.de) an das Landratsamt Berchtesgadener Land wenden.

red/Pressemitteilung LRA BGL

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