Weitere Allgemeinverfügung mit zusätzlichen Einschränkungen für Gastronomie, Beherbergung, Betriebe sowie Pflegeeinrichtungen
Die Landkreise Berchtesgadener Land, Mühldorf a. Inn, Altötting, Traunstein und Miesbach sowie die Stadt und der Landkreis Rosenheim sind weiterhin besonders stark von Corona-Neuinfektionen betroffen. Die Lage in den Kliniken der Region ist besorgniserregend. Ergänzend zum Katastrophenfall, den der Freistaat Bayern nun ausgerufen hat, haben sich die Landräte der betroffenen Landkreise und der Oberbürgermeister von Rosenheim mit der Regierung von Oberbayern abgestimmt und auf weitergehende Maßnahmen verständigt.
Maßnahmen im Überblick
2G in Gastronomie- und Beherbergungsbetrieben
Für Gastronomie- und Beherbergungsbetriebe findet die 2G-Regelung Anwendung. Der Zugang zu diesen Bereichen ist somit nur noch geimpften und genesenen Personen sowie Kindern unter 12 Jahren gestattet. Personen, die sich aus medizinischen Gründen nicht impfen lassen können, erhalten mit einem aktuellen PCR-Test Zutritt zur Einrichtung, wenn der Betreiber dies gestattet. Anbieter, Veranstalter, Betreiber, Beschäftigte und ehrenamtlich Tätige mit Kundenkontakt, bei denen 2G gilt, müssen wöchentlich zwei PCR-Testungen (oder einen Schnelltest/ Selbsttest unter Aufsicht an jedem Arbeitstag) vornehmen, wenn sie weder geimpft noch genesen sind.
Für bereits angereiste Übernachtungsgäste gilt die bisherige Regelung der "Roten Ampel" vorübergehend bis einschließlich 21.11.2021 weiter. Der Gastgeber kann dabei von dieser Übergangsregelung Gebrauch machen oder die Verschärfung umgehend umsetzen.
3G-Plus für Besucher von Pflegeeinrichtungen
Für Besucher von Pflege- und Behinderteneinrichtungen gilt 3G-Plus. Die Sonderregelung für Schüler und Schülerinnen besteht weiterhin: Diese können Pflegeeinrichtungen ohne aktuellen PCR-Test besuchen. Die Sterbebegleitung ist weiterhin jederzeit zulässig. Die Maskenpflicht für alle Besucher entsprechender Einrichtungen bleibt trotz der Vorlage eines PCR-Tests weiterhin bestehen.
3G-Regel für alle Betriebe
In allen Betrieben gilt für Beschäftigte mit Kontakt zu anderen Personen im Rahmen der Tätigkeit die 3G-Regel. Beschäftigte, die weder geimpft noch genesen sind, müssen somit an zwei Tagen pro Woche über einen Schnelltest-Nachweis verfügen. Damit wird die 3G-Regel am Arbeitsplatz auf den ÖPNV, Handel sowie auf Betriebe mit weniger als 10 Beschäftigten ausgeweitet.
Sind gemäß der 14. BayIfSMV weitergehende Einschränkungen als die 3G-Regelung für die Beschäftigten festgelegt, bleiben diese unberührt.
Inkrafttreten
Die Allgemeinverfügung tritt am 15. November 2021 in Kraft. Sie gilt befristet bis zum Ablauf des 24. November 2021.
Landrat Kern appelliert angesichts der dynamischen Entwicklung des Infektionsgeschehen auch an die Bevölkerung: „Halten Sie sich bitte weiterhin an die Abstands- und Hygieneregeln und reduzieren Sie Kontakte, wo es Ihnen möglich ist. Ich möchte alle Bürgerinnen und Bürger nochmals eindringlich dazu aufrufen, die Risiken einer COVID-19-Infektion nicht zu unterschätzen. Schwere Krankheitsverläufe und langfristige gesundheitliche Folgen durch Long-Covid können Menschen aller Altersgruppen treffen. Darum: Schützen Sie sich und Ihre Mitmenschen und lassen Sie sich impfen! In unserem Landkreis stehen auch weiterhin ausreichend Impfstoffe zur Verfügung, um Ihnen allen eine schnelle und unkomplizierte Impfung anbieten zu können – in unserem Kommunalen Impfzentrum, wo wir die Kapazitäten bereits wieder erhöht haben, ebenso wie bei Ihren Hausärztinnen und Hausärzten.“
Die vollständige Allgemeinverfügung mit den detaillierten Bestimmungen ist im Sonderamtsblatt Nr. 45a unter https://www.lra-bgl.de/fileadmin/user_upload/content/doc/Das_Landratsamt/Amtsblaetter/2021/Amtsblatt_Nr_45a_vom_12-11-2021_Volltext.pdf abrufbar.