Regionale Ampel steht auf „Rot“ – Landratsamt erlässt weitere Allgemeinverfügung
Im Berchtesgadener Land gelten ab dem morgigen Sonntag, 7. November 2021, die neuen Regelungen einer roten Krankenhausampel entsprechend der geänderten 14. Bayerischen Infektionsschutzmaßnahmenverordnung (14. BayIfSMV). Das Landratsamt hat am heutigen Samstag, 6. November 2021 eine entsprechende Bekanntmachung im Amtsblatt veröffentlicht.
Der Landkreis Berchtesgadener Land überschreitet aktuell mit einer Intensivbettenauslastung von 90,9 Prozent im Leitstellenbereich sowie einer 7-Tage-Inzidenz von 578,4 beide Schwellenwerte.
Damit gelten ab dem morgigen Sonntag, 7. November 2021 folgende zusätzliche Maßnahmen:
2G-Regelung anstatt 3G oder 3Gplus
Einrichtungen, Veranstaltungen etc., die sonst nach 3G- oder 3Gplus-Regeln zugänglich sind, sind nur nach 2G zugänglich, also nur für Geimpfte und Genesene, nicht für Getestete. Beschäftigte in Betrieben, in denen gemäß dieser Regelung 2G gilt, müssen zweimal wöchentlich einen PCR Test machen.
Ausgenommen von der 2G-Regelung sind: Gastronomie, Beherbergungsunternehmen und körpernahe Dienstleistungen. Hier bleibt es bei 3Gplus.
Kinder unter 12 Jahren sind ebenfalls von der 2G-Regel ausgenommen.
In Hochschulen, außerschulischen Bildungsangeboten einschließlich der beruflichen Aus-, Fort- und Weiterbildung sowie Bibliotheken und Archive gilt weiterhin die Zugangsmöglichkeit auch mit Schnelltest (3G).
3G am Arbeitsplatz
Die Zugangsregelung „3G“ gilt in Betrieben mit mehr als 10 Beschäftigten einschließlich des Inhabers für alle Beschäftigten, die während ihrer Arbeit Kontakt zu anderen Personen haben (egal ob Kunden, andere Beschäftigte oder sonstige Personen). Ein einfacher Schnelltest oder Selbsttest unter Aufsicht am Arbeitsplatz zweimal pro Woche genügt entsprechend der Vorgaben des Freistaats. Ausgenommen davon sind: Handel, ÖPNV und Schülerbeförderung.
Beschäftigte in Betrieben, in denen 2G gilt, müssen zweimal wöchentlich einen PCR Test machen.
Die Maßnahmen enden wieder, sobald nach Feststellung der Kreisverwaltungsbehörde ein Parameter drei Tage lang unter den genannten Werten liegt.
Unverändert gültig bleiben die bereits im Landkreis geltende FFP2-Maskenpflicht, 2G in Diskotheken, Clubs und vergleichbaren Freizeiteinrichtungen sowie die Verlängerung der Quarantänedauer von Kontaktpersonen auf mindestens 10 Tage.
Vorerst befristete Wiedereinführung der Maskenpflicht an Schulen
Um nach den Herbstferien die Gefahr von weiteren Infektionen durch Reiserückkehrer möglichst zu verringern, wird in den Grundschulen für eine Woche und in den weiterführenden Schulen für zwei Wochen wieder eine Maskenpflicht im Schulgebäude eingeführt. Diese entspricht den Regelungen wie zu Schuljahresbeginn: Maskenpflicht auch am Platz und unabhängig vom Mindestabstand, Schüler der Jahrgangsstufen 1 bis 4 können eine textile Mund-Nasen-Bedeckung tragen, alle übrigen Schüler medizinische Gesichtsmasken.
Bei einem Infektionsfall in einer Klasse werden die Teilnehmer dieser Klasse künftig eine Woche lang an jedem Schultag getestet.
Die vollständige 14. Bayerische Infektionsschutzmaßnahmen mit den detaillierten Bestimmungen ist online unter 14. BayIfSMV: Vierzehnte Bayerische Infektionsschutzmaßnahmenverordnung (14. BayIfSMV) Vom 1. September 2021 (BayMBl. Nr. 615) BayRS 2126-1-18-G (§§ 1–20) - Bürgerservice (https://www.gesetze-bayern.de/Content/Document/BayIfSMV_14) abrufbar.
Allgemeinverfügung:
https://www.lra-bgl.de/fileadmin/user_upload/content/doc/Das_Landratsamt/Amtsblaetter/2021/Amtsblatt_Nr_44a_vom_03-11-2021_Volltext.pdf