Das Gesundheitsamt im Landratsamt informiert, dass es seit gestern 40 weitere bestätigte COVID-19-Fälle im Landkreis gibt. Davon befanden sich 13 Personen als direkte Kontaktperson in häuslicher Isolation. Die Gesamtzahl der seit März 2020 registrierten COVID-19-Fälle mit Wohnsitz im Landkreis Berchtesgadener Land steigt somit auf 5.222 (Stand RKI: 16.04.2021, 00:00 Uhr). Nach derzeitigem Meldungsstand liegt der 7-Tage-Inzidenz-Wert für das Berchtesgadener Land bei 172,8 (Stand RKI: 16.04.2021, 00:00 Uhr).
Von den insgesamt 5.222 COVID-19-Fällen sind mittlerweile 4.876 Personen wieder genesen und ihre Quarantänezeit ist ausgelaufen. Aktuell gibt es 247 aktive COVID-19-Fälle im Landkreis, davon 35 in Einrichtungen im Landkreis Berchtesgadener Land (dazu zählen Alten- und Pflegeheime, Gemeinschaftsunterkünfte, Kindergärten und Schulen). Aktuell ist neben COVID-19-Fällen aufgrund privater Zusammenkünfte auch ein erhöhtes Infektionsgeschehen in mehreren Einrichtungen im Landkreis zu verzeichnen. Das Staatliche Gesundheitsamt hat bereits alle notwendigen Maßnahmen, wie eine Quarantäne, eingeleitet. In den vergangenen 7 Tagen gab es insgesamt 183 neue COVID-19-Fälle.
Bei allen positiv getesteten COVID-19-Fällen ermittelt das Gesundheitsamt die Kontaktpersonen und leitet die notwendigen Maßnahmen ein, wie z. B. eine häusliche Quarantäne. Aktuell befinden sich 415 direkte Kontaktpersonen in häuslicher Quarantäne.
In den Kliniken im Berchtesgadener Land werden derzeit 14 COVID-19-Patienten stationär behandelt. Davon werden 2 Patienten intensivmedizinisch betreut. Hinweis: Einige dieser Patienten haben ihren Wohnsitz nicht im Berchtesgadener Land und gehören somit auch nicht zu der Gesamtgruppe der insgesamt bestätigten BGL-COVID-19-Fälle.
Im Landkreis Berchtesgadener Land wurden mit Stand: 15.04.2021, 20:00 Uhr bislang insgesamt 28.992 Impfungen durchgeführt, davon 20.815 Erstimpfungen (19,6 %) und 8.177 Zweitimpfungen (7,7 %).
Der 7-Tage-Inzidenzwert für den Landkreis Berchtesgadener Land liegt am heutigen Freitag, 16. April 2021, bei 172,8 und damit über dem vom Freistaat verfügten Grenzwert von 100.
Gemäß der vom Freistaat erlassenen Zwölften Bayerischen Infektionsschutzmaßnahmenverordnung (12. BayIfSMV) gilt damit für die Schulen und Kindertageseinrichtungen ab Montag, 19. April 2021 Folgendes:
● für Schulen:
- in allen Abschlussklassen, der Q11 sowie in den 4. Klassen findet Präsenzunterricht – soweit dabei der Mindestabstand von 1,5 m durchgehend und zuverlässig eingehalten werden kann – oder Wechselunterricht statt;
- an allen übrigen Schularten und Jahrgangsstufen ist in den Distanzunterricht zu wechseln;
- Regelungen zur Notbetreuung werden vom zuständigen Staatsministerium erlassen.
● für Einrichtungen der Tagesbetreuungsangebote für Kinder, Jugendliche und junge Volljährige:
- Kindertageseinrichtungen, Kindertagespflegestellen, Ferientagesbetreuung und organisierte Spielgruppen für Kinder sind geschlossen; Regelungen zur Notbetreuung werden vom Staatsministerium für Familie, Arbeit und Soziales im Benehmen mit dem Staatsministerium für Gesundheit und Pflege durch Bekanntmachung erlassen.
Informationen veröffentlichen das Landratsamt sowie das Staatliche Schulamt Berchtesgadener Land unter www.schulamt-bgl.de. Nähere Informationen erteilen auch die jeweiligen Schulen und Kinderbetreuungseinrichtungen.
Das Landratsamt Berchtesgadener Land informiert, dass der Freistaat Bayern die Kriterien für Corona-Kantaktpersonen und die Quarantäne angepasst hat. Künftig wird nicht mehr in Kontaktpersonen der Kategorie 1 und Kategorie 2 unterschieden. Stattdessen gibt es die Gruppe der „engen Kontaktpersonen bestätigter Fälle“.
Enge Kontaktpersonen sind demnach Personen mit Kontakt zu einem bestätigten COVID-19-Fall, bei denen mindestens eine der folgenden Situationen und somit ein erhöhtes Infektionsrisiko bestand:
● enger Kontakt (weniger als 1,5 m) länger als 10 Minuten ohne adäquaten Schutz (ein adäquater Schutz besteht, wenn Infizierte Person und Kontaktperson durchgehend und korrekt einen Mund-Nasen-Schutz oder eine FFP2-Maske tragen)
● Gespräch (sogenannter "face-to-face-Kontakt", weniger als 1,5 m und unabhängig von der Gesprächsdauer) ohne adäquaten Schutz
● gleichzeitiger Aufenthalt im selben Raum mit wahrscheinlich hoher Konzentration infektiöser Aerosole unabhängig vom Abstand für mehr als 10 Minuten, auch wenn durchgehend und korrekt ein Mund-Nasen-Schutz oder eine FFP2-Maske getragen wurde
Wie zuvor die Kontaktpersonen der Kategorie 1 müssen sich enge Kontaktpersonen unverzüglich für 14 Tage in häusliche Quarantäne begeben und dürfen diese weder verlassen, noch Besuch von haushaltsfremden Personen empfangen, informiert das Gesundheitsministerium.
Die Zeitdauer der Quarantäne wird grundsätzlich ab dem letzten Tag des Kontaktes zur infizierten Person berechnet und darf frühestens nach 14 Tagen bei Vorliegen eines negativen Testergebnisses beendet werden. Enge Kontaktpersonen sollten außerdem unverzüglich ihre Kontaktpersonen und gegebenenfalls Haushaltsmitglieder informieren.
Die Quarantänepflicht gilt nicht, wenn es sich bei der asymptomatischen Kontaktperson um einen früheren PCR-bestätigten SARS-CoV-2-Fall handelt und der Kontakt innerhalb von 6 Monaten nach dem Nachweis der vorherigen Infektion erfolgte. Ebenso unterliegen asymptomatische Kontaktpersonen, die in der Vergangenheit eine PCR-bestätigte SARS-CoV-2-Infektion durchgemacht haben und mit einer Impfstoffdosis geimpft sind, nicht der Quarantänepflicht.
Vollständig gegen COVID-19 geimpfte asymptomatische Personen sind nach Exposition zu einem bestätigten SARS-CoV-2-Fall von Quarantäne-Maßnahmen ausgenommen. Diese Ausnahme von der Quarantäne gilt ab Tag 15 nach der abschließenden Impfung für die aktuell in Deutschland zugelassenen und von der Ständigen Impfkommission (STIKO) empfohlenen Impfstoffe.
Die neue Allgemeinverfügung Isolation ist online unter https://www.verkuendung-bayern.de/baymbl/2021-276/ einsehbar. Nähere Informationen zu den Verhaltensregeln in häuslicher Quarantäne hat das Robert Koch-Institut unter https://www.rki.de/covid-19-quarantaene veröffentlicht.
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