Das Landratsamt Berchtesgadener Land informiert, dass sich aus der vom Freistaat Bayern erlassenen 9. Bayerischen Infektionsschutz-Maßnahmenverordnung (9. BayIfSMV) in diesem Jahr bestimmte Einschränkungen für den Nikolaus-Hausbesuch ergeben.
Die 9. BayIFSMV regelt für den Zeitraum vom 1. bis einschließlich 20. Dezember 2020 konkrete Bestimmungen für allgemeine Regelungen, wie das Tragen der Mund-Nasen-Bedeckung und Kontaktbeschränkungen (Teil 1 der Verordnung). Aber auch für das Öffentliche Leben (Teil 2), wie Veranstaltungen, werden die bayernweit gültigen Regulierungen festgelegt.
Sowohl im öffentlichen Raum als auch auf privat genutzten Grundstücken und in privaten Räumen gilt eine Kontaktbeschränkung auf maximal 2 Hausstände, diese sind wiederum auf 5 Personen über 14 Jahren begrenzt; Kinder unter 14 Jahren zählen nicht zur Gesamtzahl (vgl. § 3 der 9. BayIfSMV). Diese Kinder müssen aber von diesen beiden Hausständen sein, also dürfen keine Kinder von einem 3. Hausstand dazukommen. Unter einem Hausstand versteht man Personen, die in einem Haushalt zusammenleben.
Gem. § 5 der 9. BayIfSMV sind Veranstaltungen weiterhin grundsätzlich bayernweit untersagt, ebenso Menschenansammlungen.
Auch für den Nikolaus-Hausbesuch müssen die Kontaktbeschränkungen aus der 9. BayIfSMV beachtet werden, so dass sich nicht mehr als 2 Hausstände gemeinsam aufhalten dürfen. Die Kontaktbeschränkung gilt auch auf dem privaten Grundstück und folglich auch im Freien.
„Ich bitte die Bürgerinnen und Bürger im Berchtesgadener Land darauf zu achten, dass beim Nikolaus-Hausbesuch die Anzahl von 2 Hausständen und max. 5 Personen, die älter als 14 Jahre sind, nicht überschritten wird. Die Mindestabstände und die allgemeinen Hygieneregeln, kein Berühren, kein Händeschütteln usw. sind außerdem unbedingt einzuhalten,“ appelliert Landrat Bernhard Kern für das kommende Nikolaus-Wochenende.
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