Das Gesundheitsamt im Landratsamt Berchtesgadener Land informiert, dass es 5 weitere bestätigte SARS-CoV-2-Fälle im Landkreis gegeben hat. Die Gesamtzahl der Corona-Infektionsfälle steigt somit auf 315 (Meldestand: 25.06.2020, 10:00 Uhr). Der 7-Tage-Inzidenz-Wert für das Berchtesgadener Land steigt daher auf 8,5.
Von den insgesamt 315 mit Wohnsitz im Berchtesgadener Land registrierten SARS-CoV-2-Fällen sind nach wie vor 282 Personen wieder genesen und ihre Quarantänezeit ist ausgelaufen. Es befinden sich derzeit insgesamt 9 SARS-CoV-2-Infizierte in medizinischer Behandlung. Die Gesamtzahl der im Zusammenhang mit einer Covid-19-Erkrankung Verstorbenen bleibt unverändert bei 24.
Bei allen positiv getesteten Corona-Fällen ermittelt das Gesundheitsamt die Kontaktpersonen und leitet die notwendigen Maßnahmen wie z. B. eine häusliche Quarantäne ein. Gegenwärtig befinden sich noch 16 direkte Kontaktpersonen in häuslicher Quarantäne (5 weniger im Vergleich zum Vortag). 871 unmittelbare Kontaktpersonen sind seit März wieder aus der Quarantäne entlassen worden.
Nach wie vor werden in den Kliniken im Berchtesgadener Land keine Covid-19-Patienten mehr stationär behandelt.
Geltende Hygienevorgaben in Gastronomie und Hotels sowie in Handels- und Dienstleistungsbetrieben sind unbedingt einzuhalten
Für die Gastronomie und für Hotels, aber auch Handels- und Dienstleistungsbetriebe gelten weiterhin die bekannten Hygienevorgaben. Die Betreiber von Hotels und Gaststätten sowie die Inhaber von Handels- und Dienstleistungsbetrieben sind deshalb angehalten, die nach wie vor gültigen Hygienevorschriften zu beachten - der Schutz der Gesundheit hat unbedingt oberste Priorität. Dieser Hinweis ist auch deshalb wichtig, weil es Einzelfälle im Landkreis gibt, in denen die gesetzlichen Vorgaben nicht eingehalten wurden. Das Risiko von weiteren Infektionen sowie erneuten pandemiebedingten Schließungen wird in solchen Situationen in Kauf genommen. Einige Verstöße von Betreibern wurden bereits von Bürgern gemeldet, entsprechende Ordnungswidrigkeitenverfahren eingeleitet. Diese Verfahren werden konsequent verfolgt.
Deshalb wird nochmals ausdrücklich darauf hingewiesen: Bei vorsätzlichen Verstößen droht ein empfindliches Bußgeld von mindestens 5.000 Euro. Der Bußgeldregelsatz in Höhe von 5.000 Euro gilt dabei beim vorsätzlichen Erstverstoß, bei weiteren Folgeverstößen oder mehrmaligen Verstößen sind die Regelsätze jeweils zu verdoppeln. Bei mehreren selbstständigen Handlungen zählt jeder Verstoß für sich. Deshalb nochmals ein Appell an die Vernunft der Betreiber und Gäste, die bestehenden Regelungen einzuhalten, Kontaktbeschränkungen und Abstandsregeln wahrzunehmen und so an einer Vermeidung eines Anstiegs von Fallzahlen mitzuwirken.
Die aktuell geltenden Vorgaben sind in der Sechstes Bayerischen Infektionsschutzmaßnahmenverordnung des Freistaats Bayern unter https://www.verkuendung-bayern.de/baymbl/2020-348/ abrufbar.
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